Statuten
Artikel 1 - Name und Sitz
Unter dem Namen Verein Gesundheit Schweiz besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB, mit Sitz in Bern.
Artikel 2 - Zweck
Der Verein bezweckt kurz- wie auch langfristig die Sicherstellung und Förderung der Gesundheit in der Schweiz, insbesondere durch Priorisierung der Prävention, der Grundversorgung sowie der Wirtschaftlichkeit zu Gunsten der Bevölkerung.
Die Vereinsaktivitäten fördern insbesondere:
- Transparenz in der öffentlichen Gesundheits-diskussion
- Einbindung aller betroffenen Institutionen, Berufsstände sowie der Bevölkerung in die zielführenden Diskussionen, Angebote und Massnahmen
- Sicherung einer prioritätsgerechten und langfristigen Finanzierbarkeit des Gesundheitswesens Schweiz
- Verantwortlichkeiten und Ethik im Gesundheitswesen, in Politik, Rechtswesen, der Medienlandschaft sowie im Bildungswesen Schweiz
- Internationale Information und Zusammenarbeit in Gesundheitsfragen
Artikel 3 - Mitgliedschaft
Der Verein setzt sich zusammen aus Aktiv-, Passiv- und Ehrenmitgliedern.
Die Mitglieder können schriftliche Anträge stellen. Sie sind mindestens 30 Tage vorgängig der Generalversammlung beim Vorstand einzureichen. Der Vorstand entscheidet über die Traktandierung.
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Aufnahmegesuche sind an das Präsidium zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich und muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
Ein Mitglied kann durch den Vorstand mit Angabe von Gründen ausgeschlossen werden.
Ehrenmitglieder werden durch die Generalversammlung mit einfachem Mehr gewählt.
Artikel 4 - Mittel
Die Einnahmequellen des Vereins sind:
- Spenden, Zuwendungen, Legate
- Mitgliederbeiträge
- Erlöse aus Vereinsaktivitäten
Die Mitgliederbeiträge werden an der alljährlichen Mitgliederversammlung festgelegt.
Die Organe des Vereins sind ehrenamtlich tätig, haben aber Anspruch auf finanzielle Entschädigung ihrer Privateinlagen, effektiven Spesen und Barauslagen und erhalten ein symbolisches Sitzungsgeld. Weitere finanzielle Entschädigungen können im Rahmen der Geschäftsführung durch den Vorstand bewilligt werden.
Artikel 5 - Organisation
Organe des Vereins sind:
- die Generalversammlung
- der Vorstand mit Präsidium
Auf Vorstandsebene kann für Abstimmungen die Anwesenheit resp. Stimmabgabe aller Vorstands-mitglieder verlangt werden.
5.1. Generalversammlung
Das oberste Organ des Vereins ist die Generalversammlung.
Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich vor dem 30. September statt.
Die Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung können der Vorstand oder 1/3 der Mitglieder unter Angabe des Zwecks verlangen.
Die Mitglieder haben das Recht, schriftlich Traktandenanträge bis 14 Tage vor der General-versammlung z.Hd. des Vorstandes zu stellen.
Der Generalversammlung obliegen folgende Geschäfte:
- Sie wählt den Vorstand
- Sie ernennt Ehrenmitglieder
- Sie nimmt Kenntnis von der Geschäftsführung, der Jahresrechnung und entlastet die Organe des Vereins
- Sie entscheidet über Statutenänderungen
- Sie entscheidet über unterbreitete Anträge
- Sie legt die jährlichen Mitgliederbeiträge fest
5.2. Vorstand
Der Vorstand besorgt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein gegen aussen. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Der/die Präsident(in) oder sein(e) Stellvertreter(in) leitet die Versammlungen.
Der Vorstand legt gegenüber der Generalversammlung Rechenschaft über seine Tätigkeit ab. Der Vorstand ist auch zuständig für den Finanzbericht.
Das Präsidium ist Teil des Vorstandes und sichert die laufende Geschäftsführung. Es besteht aus 3 Personen: dem/der Präsidenten(in) und 2 Vizepräsidenten(innen).
Artikel 6 - Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet das Vereinsvermögen. Die Haftung der Mitglieder beschränkt sich auf den Jahresbeitrag.
Artikel 7 - Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ausserordentlichen, zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung und mit dem Stimmenmehr von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Das Vereinsvermögen ist einem gemeinnützigen Zweck zuzuführen. Die Verteilung unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.
Artikel 8 - Inkrafttreten
Diese Statuten treten durch ihre Genehmigung an der Gründungsversammlung vom 26.03.2019 in Kraft.